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Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

In einem Urteil aus März 2020 hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf über einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers nach einer verspätet und teilweise unzureichend erteilten Auskunft des Arbeitgebers gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu entscheiden. Das Urteil, obgleich noch nicht rechtskräftig, hat vielfach Beachtung gefunden. Das Gericht hat dem klagenden Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von 5.000 Euro zugesprochen. Die Fachinformation analysiert die Urteilsgründe.